4.3. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einen von ihm handschriftlich verfassten Brief – adressiert an AB._____ – unter den Scheibenwischer des Fahrzeugs von AB._____ klemmte, welches in der Tiefgarage seiner Wohnung stand (act. 91 f., 103, 798). AB._____ nahm diesen Brief am 9. Januar 2019 zur Kenntnis, als er sich auf den Weg zur Arbeit machen wollte (act. 103.2). 4.4. 4.4.1. Die Vorinstanz hat den Inhalt dieses Briefes des Beschuldigten als Androhung ernstlicher Nachteile qualifiziert (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.6.1). - 14 -