4.2.3. Dem Beschuldigten (und dessen Verteidigung bzw. dessen Substituten) wurde im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der Auskunftsperson AB._____ vom 2. November 2022 die Möglichkeit gewährt, dieser Einvernahme beizuwohnen (act. 103.1) und am Ende der Einvernahme Ergänzungsfragen zu stellen (act. 103.3). Damit wurde sein Anspruch auf Konfrontation ausreichend gewahrt, weshalb die Aussagen von AB._____ ohne Weiteres verwertbar sind.