4.2. 4.2.1. Hinsichtlich der Anklageziffer 2.1 macht der Beschuldigte vorab geltend, die Aussagen von AB._____ seien nicht verwertbar, da sein Konfrontationsrecht verletzt worden sei (Berufungsbegründung Rz. 9). 4.2.2. Der aus Art. 147 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK abgeleitete Konfrontationsanspruch vermittelt dem Beschuldigten über die Anwesenheit hinausgehend die Berechtigung, Fragen zu stellen, wobei sich kein unmittelbares Fragerecht daraus ableiten lässt (SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 147 StPO).