3.6. Insgesamt hat sich der Beschuldigte damit der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er von der vortrittsbelasteten Y-Strasse herkommend seine Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen (leichter Schneematsch, Gefälle) anpasste und damit seine Sorgfaltspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG verletzte, was zu einer Kollision bei der Einmündung in die X-Strasse und zu leichten Verletzungen bei B._____ führte. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wirft dem Beschuldigten mit Anklageziffer 2.1 versuchte Nötigung gemäss Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB auf Grundlage des nachfolgenden Sachverhalts vor: