Winterglätte handelt es sich nicht um ein aussergewöhnliches Ereignis. B._____ hat sich zum Zeitpunkt der Kollision auf der vortrittsberechtigten X-Strasse befunden und war dabei unbestrittenermassen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h unterwegs (Berufungsbegründung Rz. 5, 8), was nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist ihre Situation nicht mit derjenigen des Beschuldigten zu vergleichen. So war der Beschuldigte vortrittsbelastet und hat sich auf einer Strasse befunden, welche ein leichtes Gefälle aufwies. Im Übrigen hatte er von den leicht schneebedeckten Strassen Kenntnis. Die Körperverletzung von B._____ war damit für den Beschuldigten vorhersehbar.