3.5. 3.5.1. Sofern der Beschuldigte mit Berufung vorbringt, der Erfolg sei zudem nicht vorhersehbar und vermeidbar gewesen, da sich sein Fahrzeug auch mit der geringen Geschwindigkeit auf der leicht abschüssigen Strasse aufgrund des Schneematsches nicht habe stoppen lassen und B._____ zudem ihre Geschwindigkeit nicht angepasst habe (Berufungsbegründung Rz. 6–8), ist auf Folgendes hinzuweisen: 3.5.2. Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit ist nicht von aussergewöhnlichen Umständen bzw. von einem Mitverschulden von B._____ und damit von einer Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs auszugehen. Bei - 12 -