Damit hat der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht an die Strassenverhältnisse angepasst und demzufolge seine Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Weil eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten vorliegt, kann sich dieser auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen.