Der Polizeirapport vom 18. März 2019 hält fest, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt nass und "minimal mit wässrigem Schneematsch" bedeckt war (act. 37). Auch der Beschuldigte wusste um diese Strassenverhältnisse. Hinzu kommt, dass er die Strasse gemäss eigenen Aussagen "ganz gut" kannte und deshalb auch wusste, dass er sich auf einer Strasse befand, welche ein leichtes Gefälle aufwies (act. 805 f.). Der Beschuldigte hatte damit um die dannzumal herrschenden Fahrbahnverhältnisse, welche insbesondere die Rutschgefahr begünstigten, Bescheid gewusst. Ebenso war ihm klar, dass er gegenüber B._____ nicht vortrittsberechtigt war.