Hauptverhandlung machte er geltend, kurz vor der Kollision nur noch mit maximal 10 km/h bis 20 km/h unterwegs gewesen zu sein (act. 805 f.). - 11 - 3.4.2. Zunächst können die von B._____ erlittenen Verletzungen mit der Vorinstanz ohne Weiteres als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Abs. 1 StGB qualifiziert werden, zumal der Beschuldigte diesbezüglich mit Berufung nichts vorbringt (vgl. vorinstanzliches Urteil 2.4 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.4.3. Weiter ist dem Beschuldigten – selbst wenn zugunsten des Beschuldigten von einer Geschwindigkeit von 20 km/h auszugehen ist – auch eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen.