Den damit verbundenen und erkennbaren Gefahren muss Rechnung getragen werden und es ist nötigenfalls im Schritttempo zu fahren (BGE 115 IV 241 E. 2, 101 IV 221 E. 1a). Dies hat indes zur Folge, dass Art. 32 Abs. 1 SVG auch bei sehr niedriger Geschwindigkeit verletzt sein kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_76/2009 vom 6. April 2009 E. 3.3).