Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Winterglätte stellt im Normalfall keine höhere Gefahr dar und ist weder ein unvorhersehbares noch ein aussergewöhnliches Ereignis. Wer sieht, dass die Strasse teilweise trocken, teilweise aber eben nicht trocken ist, und weiss, dass die Temperaturen um den Gefrierpunkt liegen, muss die Geschwindigkeit mässigen. Den damit verbundenen und erkennbaren Gefahren muss Rechnung getragen werden und es ist nötigenfalls im Schritttempo zu fahren (BGE 115 IV 241 E. 2, 101 IV 221 E. 1a).