3.2.2. Der Beschuldigte bringt mit Berufung zunächst vor, er sei mit 20 km/h auf die Kreuzung zugefahren und habe deshalb die Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst. Er macht damit sinngemäss geltend, dass keine Hinweise auf eine nicht angepasste Geschwindigkeit beständen und eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen sei (Berufungsbegründung Rz. 4 f.). -9- 3.3. 3.3.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. B._____ hat am 11. Januar 2019 Strafantrag gestellt (act. 51).