3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass es am 5. Januar 2019 zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Fahrzeug von B._____ kam. Dies, nachdem der Beschuldigte von der vortrittsbelasteten Y-Strasse herkommend in die X-Strasse einbiegen wollte und mit B._____ zusammenstiess, welche auf der vortrittsberechtigten X-Strasse unterwegs war (act. 33, 36, 40; Berufungsbegründung Rz. 5). Aufgrund der Kollision erlitt B._____ eine Kopfkontusion, eine leichte Zerrung der Halswirbelsäule sowie Prellungen beider Knie und Ellbogen sowie des linken Daumens und der linken Schulter (act. 66).