Mit seinem Fahrverhalten ist der Beschuldigte seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen. Hätte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen angepasst, wäre die Kollision mit der Privatklägerin vermeidbar gewesen. Es war für den Beschuldigten vorhersehbar, dass wenn er seine Sorgfaltspflichten verletzt, es zu einem Verkehrsunfall kommen kann. Die Verletzungen der Privatklägerin stehen im kausalen Zusammenhang mit der vom Beschuldigten verursachten Kollision."