2.2. Weiter wird die Abweisung der Genugtuungsforderung der Privatklägerin beantragt. Unangefochten und damit nach Art. 404 Abs. 1 StPO nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlich eingestellten Verfahren betreffend die Tätlichkeiten (Anklageziffer 2.2), die Beschimpfung (Anklageziffer 2.2), die mangelnde Aufmerksamkeit (Anklageziffer 3), die Tätlichkeiten begangen am Ehegatten (Anklageziffer 6.1), den mehrfachen Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Anklageziffern 5 und 6.2) sowie der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Drohung (Anklageziffer 6.2).