3.9. Am 21. Mai 2024 reichte die Privatklägerin die Berufungsantwort ein und beantragte Folgendes: "1. Die Berufungsanträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. 2.1. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Vertretung sei die eingereichte Kostennote zu bewilligen und aus der Staatskasse zu bezahlen (unter Vorbehalt eines zweiten Schriftenwechsels). 2.2. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Umfang von CHF 1'341.45 verpflichtet ist.