7.3. Die Kosten für die amtliche Verteidigung werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger MLaw Artan Sadiku, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 16'456.35 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 1'176.55) zu Lasten des Staates auszurichten. Hinweis: -5- Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfange von 9/10 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO)."