5.4. Die Zivilforderung der Zivilklägers 4 (inkl. allfällige Parteientschädigung im Zivilpunkt) wird auf den Zivilweg verwiesen. 6. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. 7. 7.1. Die Verfahrenskosten setzen sich wie folgt zusammen: Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 Untersuchungskosten Fr. 100.00 Polizeikostenrapporte Fr. 948.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 212.00 Zwischentotal Fr. 5'260.00