5.3.2. Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 werden auf die Staatskasse genommen. Die Gerichtskasse Muri wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin MLaw Laura Moretti, Rechtsanwältin, […], ein gerichtlich festgesetztes Honorar von Fr. 6'363.35 (inkl. 7.7 % MWST von Fr. 453.67) zu Lasten des Staates auszurichten. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Zivil- und Strafklägerin 3 im vollen Umfang zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).