4.2. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen (05.02.2019, 17:30 Uhr bis 06.02.2019, 16:00 Uhr [= 1 Tag] und 26.05.2020, 16:45 Uhr bis 28.05.2020, 16:51 Uhr [= 2 Tage] wird gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Die Ersatzmassnahme vom 29. Mai 2020 bis 28. August 2020 wird im Umfang von 18 Tagen gestützt auf Art. 51 StGB an die Geldstrafe angerechnet. Der nicht durch Untersuchungshaft und Ersatzmassnahme verbüsste Teil der Geldstrafe beträgt 159 Tagessätze und beläuft sich auf Fr. 4'293.00. 4.3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, wird gemäss Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 159 Tagen vollzogen.