180 Abs. 1 StGB, Anklageziffer 7) sowie mehrfache Drohung (Art. 180 Abs. 2 StGB, Anklageziffer 7.) 1.2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten beantragte hierfür eine bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten, Probezeit drei Jahre, eine unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie eine Busse von Fr. 2'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte mit Urteil vom 17. August 2023: "1. Das Verfahren wird zufolge Verjährung in Bezug auf folgende Anklagepunkte eingestellt: