zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.00, d.h. Fr. 1'800.00, und einer Busse von Fr. 100.00, ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Dem Beschuldigten wird gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten.