Das Verfahren wurde einzig hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG teilweise für den angeklagten Zeitraum vom 20. Juli 2019 bis 27. November 2020 eingestellt. Im Übrigen wurde der Beschuldigte allerdings gemäss Anklage verurteilt. Es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen.