Dies ergibt gesamthaft einen um 1.8 Stunden reduzierten Aufwand von gerundet 19.40 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinzu kommen die Auslagen von Fr. 64.00 und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1%, woraus eine Entschädigung für das Berufungsverfahren von gerundet Fr. 4'700.00 resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'525.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).