Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2). Folglich ist der Aufwand von insgesamt 0.3 Stunden für die drei Fristerstreckungsgesuche (vom 10. Juli 2024, 2. August 2024 sowie vom 3. Oktober 2024) nicht zu entschädigen. Zudem ist der für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung von 2.5 Stunden inkl. kurze Nachbesprechung anzupassen.