Auf die eingereichte Honorarnote kann nur teilweise abgestellt werden. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich nicht durchgehend als angemessen und ist zu kürzen. Einerseits handelt es sich bei einem Gesuch um Fristerstreckung um eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe. Fristerstreckungsgesuche und der diesbezügliche Aufwand sind grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, da diese regelmässig von der Rechtsvertretung selbst verursacht sind (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2).