Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass er anstelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe und einem tieferen Strafmass verurteilt wird und ein Widerruf der Geldstrafe von 150 Tagessätzen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr in Frage kommt. Hingegen bleibt es bei der Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung].