4.10. Die für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 wurde mit Berufung nicht angefochten, womit es sein Bewenden hat. Mit Blick auf den vom Beschuldigten zugegebenen Eigenkonsum erweist sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 100.00 als nicht mehr nachvollziehbar mild. Bei der Festsetzung der Busse ist zu berücksichtigen, dass Täter, die lediglich (einmalig) eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 OBG i.V.m. Art. 14 OBG und Ziff. 8001 Anhang 2 OBV).