Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 angesetzte Probezeit von 2 Jahren (ab dem 20. Juli 2019), ist im Juli 2021 abgelaufen. Die dreijährige Frist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist mit dem obergerichtlichen Urteil vom 24. April 2025, welches das erstinstanzliche Urteil (auch) betreffend Widerruf ersetzt, somit bereits verstrichen. Ein Widerruf der Geldstrafe von 150 Tagessätzen, um die die neu auszusprechende unbedingte Geldstrafe in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips zu erhöhen wäre, ist deshalb nicht mehr möglich.