4.9. Der Beschuldigte hat die vorliegend begangenen Straftaten noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 17. Juli 2019 für die Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen.