4.8. Die Geldstrafe von 180 Tagessätzen ist unbedingt auszusprechen. Denn die Anordnung einer ambulanten Massnahme bedeutet zugleich eine ungünstige Prognose und schliesst demnach den bedingten Aufschub einer Strafe aus (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 135 IV 180 E. 2.3). Die Geldstrafe wäre im Übrigen auch ohne Anordnung einer Massnahme unbedingt auszusprechen, nachdem dem Beschuldigten gestützt auf das Gutachten, das von einem durchschnittlichen bis hohen Rückfallrisiko ausgeht (UA act. 203 f.), ohne entsprechende Behandlung eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist.