Der Beschuldigte erzielt derzeit kein regelmässiges Einkommen, auch nicht aus Arbeitslosenentschädigung oder IV-Rente (vgl. Protokoll S. 3 f.). Er verfügt ebenso über kein Vermögen. Er wohnt bei seiner Mutter, welche ihm auch seinen Lebensunterhalt finanziert (Protokoll S. 4). Somit ist der Tagessatz, unter Berücksichtigung der Nähe des Beschuldigten zum Existenzminimum sowie der hohen Anzahl an Tagessätzen (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2) auf das Minimum von Fr. 10.00 festzusetzen (BGE 135 IV 180).