43 f. und 48 f.). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohl verhalten hat, kann allgemein erwartet und vorausgesetzt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4) und wirkt sich nicht strafmindernd aus (VA act. 268 und 271). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, so dass sich die Täterkomponente zusätzlich straferhöhend auswirken würde. - 14 -