Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Leicht strafmildernd fällt dagegen ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich der Durchsuchung seines Mobiltelefons, Laptops, Computers, externen Harddisk sowie zwei losen Datenträger kooperativ gezeigt hat und, wo nötig, die Gerätecodes angegeben und auf diese Weise die Strafverfolgung erleichtert hat (UA act. 43 f. und 48 f.).