Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (siehe vorstehend). Er hat nicht die nötigen Lehren daraus gezogen und hat noch innerhalb der Probezeit nach demselben Muster delinquiert, was straferhöhend zu berücksichtigten ist. Hinsichtlich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wäre angesichts der sichergestellten Daten ein Abstreiten weitgehend zwecklos gewesen, so dass das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat. Insoweit er nicht geständig ist, kann er hinsichtlich des begangenen Unrechts auch nicht nachhaltig einsichtig und aufrichtig reuig sein. Mehr als eine blosse Tatfolgenreue ist beim Beschuldigten denn auch nicht erkennbar.