Nach dem Gesagten steht schliesslich auch fest, dass eine Erhöhung für die weiteren drei Handlungen der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und die mehrfache Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] nicht möglich ist. Es bleibt auch unter Berücksichtigung der sich straferhöhend auswirkenden Täterkomponente (siehe nachstehend) bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen. 4.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: