70 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Im Rahmen der Asperation ist zu beachten, dass diese beiden Taten in einem engen sachlichen sowie zeitlichen Zusammenhang zur Einsatzstrafe stehen. Dennoch ist der Gesamtschuldbeitrag dieser beiden Taten nicht vollständig zu vernachlässigen. Die Einsatzstrafe wäre angemessen um 100 Tagessätze und damit allein für diese beiden Taten auf über 180 Tagessätze zu erhöhen. Da ein Wechsel der Strafart ausgeschlossen ist (vgl. BGE 144 IV 313), bleibt es bei einer Geldstrafe mit der maximal zulässigen Obergrenze von 180 Tagessätzen.