Insgesamt ist hinsichtlich der beiden weiteren Taten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB von einem in Relation zum Strafrahmen bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe je von einem leichten Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer Einzelstrafe von je - 13 -