Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich beim Tatbestand der Pornografie nicht um ein Kollektivdelikt handelt. Es wäre somit in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur konkreten Methode (BGE 144 IV 313) – grundsätzlich unabhängig von der Anzahl Straftaten – die jeweiligen einzelnen Straftaten – und nicht etwa die «mehrfache» Begehung dieser Straftaten – zu prüfen gewesen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III/5.2 f.). Davon sind gemäss Bundesgericht keine Ausnahmen mehr erlaubt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGE 144 IV 313 E. 1.1.2).