Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] erfassten harten pornografischen Darstellungen, Tatvorgehen und Tatumstände von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe leichten Tatverschulden und einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 4.5.2. Die Einsatzgeldstrafe ist für die weiteren fünf pornografischen Handlungen gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.