Verschuldenserhöhend wirkt sich indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das der Beschuldigte im Tatzeitpunkt verfügt hat, aus. Der Gutachter Dr. med. D._____ diagnostizierte beim Beschuldigten eine Pädophilie gemäss ICD-10: F65.4 (vgl. UA act. 192). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten betreffend Kinderpornografie standen zwar in einem Zusammenhang mit seiner pädophilen Störung (UA act. 206; vgl. UA act. 202). Eine verminderte Schuldfähigkeit lag jedoch nicht vor (UA act. 202). Folglich ist auch nicht von einer verminderten Entscheidungsfreiheit auszugehen.