Zu berücksichtigen ist sodann, dass das Zugänglichmachen der heruntergeladenen Videodatei keine der schwerstmöglichen Tathandlungen, welche durch Art. 197 Abs. 4 StGB erfasst werden, darstellt, deckt der weite Strafrahmen doch gravierendere Handlungen, wie beispielsweise das eigenhändige Herstellen solcher Aufnahmen, ab. Mithin ist die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns – ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – nicht wesentlich über die blosse Tatbestandserfüllung hinausgegangen.