Nachfrage für die Herstellung kinderpornografischer Inhalte und schafft einen finanziellen Anreiz zur Begehung von Straftaten. Insofern trägt er mittelbar zum sexuellen Missbrauch von in solchen Machwerken zur Schau gestellten Kindern bei. Die Bestimmung von Art. 197 StGB will daher insbesondere auch die potenziellen «Darsteller» harter Pornografie vor sexueller Ausbeutung, Gewalt und erniedrigender bzw. menschenunwürdiger Behandlung bewahren (BGE 131 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 sowie 6B_1439/2021 vom 28. November 2022 E. 2.3.4).