4.5. 4.5.1. Die Einsatzstrafe ist angesichts des höheren abstrakten Strafrahmens für die konkret schwerste Handlung der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] festzusetzen. Entgegen der Vorinstanz handelt es sich beim Tatbestand der Pornografie, auch wenn die einzelnen Tathandlungen über einen bestimmten Zeitraum wiederholt begangen worden sind, nicht um ein Kollektivdelikt, das verschuldensmässig sämtliche Videodateien umfassen würde. Am schwersten wiegt die am 14. September 2020 um 19:25 Uhr UTC versendete Videodatei beinhaltend eine orale Befriedigung durch ein Kind. Dazu ergibt sich Folgendes: