Dies ist – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht der Fall. Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine Person, die wegen Straftaten verurteilt wird, für die aus der Sicht des Gerichts konkret je eine Geldstrafe angebracht ist, nicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden kann, weil die Asperation der Grundgeldstrafe zu deren Erhöhung über das von Art. 34 Abs. 1 StGB vorgesehene Maximum führt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3 mit Hinweisen).