Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilung zu einzig einer bedingten Geldstrafe noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte. Hinzu kommt, dass sie bereits über - 10 - fünf Jahre zurückliegt und sich der Beschuldigte seit dem letzten Vorfall – soweit ersichtlich – wohl verhalten hat.