Einvernahmen des Beschuldigten vom 29. Oktober 2018 S. 4 ff. sowie vom 21. Mai 2019 S. 3 und CyberTipline Report 36692143 des NCMEC S. 1 ff., nicht paginierte Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten). Angesichts dieser Umstände ergeben sich zwar nicht unerhebliche Bedenken an der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe. Es scheint allerdings knapp (noch) nicht so, dass nur eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte aufgrund der bisherigen Verurteilung zu einzig einer bedingten Geldstrafe noch nie eine spürbare Geldstrafe zu bezahlen hatte.