Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 17. Juli 2019 wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen mit einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt. Die Vorstrafe konnte den Beschuldigten nicht davon abhalten, noch während laufender Probezeit erneut einschlägig zu delinquieren. Dabei ging er nach demselben Muster vor: Er ist bestimmten Chatgruppen beigetreten, in denen unter anderem kinderpornografische Inhalte versendet werden. Der Beschuldigte hat diese Inhalte heruntergeladen und weiterverbreitet (vgl. delegierte