4. 4.1. Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung], der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten, Probezeit 4 Jahre, zu verurteilen. -9-