Die Berufung des Beschuldigten erweist sich insoweit als unbegründet und ist abzuweisen. Er hat sich somit der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] schuldig gemacht. Die per 1. Juli 2024 erfolgten Änderungen des Art. 197 Abs. 4 StGB zeitigen keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Damit erweist sich das neue Recht nicht als milder i.S.v. Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass die bis zum 30. Juni 2024 geltende Fassung zur Anwendung gelangt.